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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesregierung hat beschlossen, dass eine sogenannte Corona-Testpflicht in den Betrieben demnächst erfolgen soll. Voraussichtlich kommende Woche wird die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft treten. Damit werden die Betriebe künftig verpflichtet, jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin Corona-Tests anzubieten.

Dies bedeutet im Einzelnen:

Es geht um ein verpflichtendes Testangebot für Beschäftigte.
Firmen müssen mindestens einmal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttest anbieten. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
Grundsätzlich sind diese wöchentlichen Tests erst einmal nur Angebote und damit freiwillig. Ob eine verpflichtende Testung angeordnet werden kann, ist derzeit umstritten und hängt natürlich, wie viele Dinge der Corona-Pandemie, von der Verhältnismäßigkeit ab. Hier muss jedes Unternehmen eine Einzelfallprüfung vornehmen.
Die Kosten der Tests hat der Arbeitgeber zu übernehmen.
Der Arbeitgeber kann entscheiden, welche Art von Tests, ob PCR-Tests oder Antigen-Tests, er anbietet.

Unternehmen können aber auch mit externen Dienstleistern arbeiten, etwa mit der Apotheke oder dem Testzentrum um die Ecke oder sich externe Hilfe für das Testen in das Unternehmen nehmen.
Wenn ein Test positiv sein sollte, besteht in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung unverzüglich eine Nachkontrolle durch eine PCR-Testung durchzuführen. Bis zum Ergebnis dieses PCR-Tests besteht eine Quarantäne Verpflichtung.
Es ist zu empfehlen, dass die Unternehmen diese Mitarbeiter freistellen, so lange keine Entscheidung darüber vorliegt.

Es herrscht noch gewisse Uneinigkeit darüber, ob das Testen Arbeitszeit ist oder nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Testung als Arbeitszeit gilt. Die Unternehmer sind aber auch berechtigt innerhalb ihres Weisungsrechtes zu verlangen, dass die MitarbeiterInnen früher zur Arbeit erscheinen, um dann die Testung vorzunehmen. In diesem Falle sind natürlich die Vorgaben eventueller Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zu beachten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Testung als Arbeitszeit gilt.

Die Wirtschaft- und Unternehmerverbände haben sich lange gegen diese Verpflichtung gewehrt. Nun dürfte diese aber umgesetzt werden.
Insofern sollten sich die Unternehmen frühzeitig darauf einstellen.

Mit den besten Grüßen
Christian Kerner
Rechtsanwalt
Auriga
Kanzlei AURIGA
Weißhausstr. 24 * 50939 Köln
Tel: 0221-999672-73
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