Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat weitere Aktualisierungen der FAQ zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht. Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur Überbrückungshilfe III (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Die Aktualisierungen betreffen im Wesentlichen die förderfähigen Kosten, die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft angesetzt werden. Ebenso stellt das BMWi im Anhang IV zu Punkt 2.4 der FAQ (Positionen 14 und 16) eine nicht abschließende, gleichwohl hilfreiche Auflistung von förderfähigen Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen zur Verfügung. Hierunter fallen etwa der Aufbau eines Online-Shops oder entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen. Dies könnte –bei Erfüllung der Zugangskriterien – auch für Brauereien von Interesse sein. Das BMWi weist ausdrücklich darauf hin, dass die Maßnahmenprimär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen müssen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall bzw. die Höhe der Kostenerstattung, die vom Umsatzeinbruch abhängt. Des Weiteren werden unter Punkt 4.5 des FAQ Modalitäten bei der Antragsstellung verbundener Unternehmen klargestellt und die diesbezüglich ertragsteuerliche Behandlung der Corona-Hilfen näher erläutert.

Hier heißt es nunmehr: „Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.“

Das BMWi hat zudem eine Verlängerung der Überbrückungshilfen bis zum Ende des Jahres 2021 in Aussicht gestellt. Bisher ist die ÜH III bis 30. Juni 2021 befristet. Nach Informationen des Deutschen Brauer-Bundes (DBB) sollen die Hilfen jedoch auch weiterhin an die Bedingung geknüpft sein, dass der Umsatz mindestens 30 Prozent unter dem des Referenzzeitraums liegt – eine Hürde, die der DBB mehrfach in Gesprächen mit Bundesregierung und Bundestag kritisiert hatten, weil sie der tatsächlichen Betroffenheit der Brauwirtschaft und den Besonderheiten des Fassbiermarktes nicht Rechnung trägt und damit viele betroffene Betriebe von Hilfen ausschließt.

Christian Kerner
Rechtsanwalt

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