Update vom 28.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben wir die Änderungen kurz zusammengefasst >>> und die wichtigsten Punkte deutlich gemacht.

Es geht vor allem um das Betretungsverbot der Arbeitsstätte sowohl für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer und die Durchführung der entsprechenden Tests.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich selbst um den Test zu kümmern. Sie könnten dafür aber natürlich die zwei Tests nutzen, die der Arbeitgeber wöchentlich zur Verfügung zu stellen hat, oder auch die kostenlosen Bürgertests.

Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz müssen Arbeitgeber Bürobeschäftigten anbieten, von zu Hause aus zu arbeiten, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Und in der derzeitigen Situation gibt es eine Pflicht von Arbeitnehmern, einen Homeoffice-Arbeitsplatz anzunehmen.  Und im Homeoffice gilt auch keine Testpflicht.

Sei jedoch eine Tätigkeit von der Wohnung aus nicht möglich und scheitert damit ein Einsatz im Betrieb allein an der fehlenden Erfüllung der 3G-Regel durch den Arbeitnehmer, dürfe und müsse der Arbeitgeber den Beschäftigten nach Hause schicken,

Ein Anspruch auf Lohn und Gehalt dürfte in diesem Fall nicht bestehen, da die Arbeitnehmer dann aufgrund der Neuregelung im Infektionsschutzgesetz nicht in der Lage sind, die Arbeitsleistung zu erbringen. Und dann gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn

Für Fragen zu dieser Thematik stehen wir gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei AURIGA


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir Sie über aktuelle Entwicklungen zu Corona und Arbeitsschutz im Betrieb informieren. Vor dem Hintergrund sinkender Corona-Inzidenzen und einer steigenden Impfquote in der Bevölkerung hat das Bundeskabinett heute eine Änderung der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) beschlossen.

Der Referentenentwurf wurde heute zusammen mit der Pressemeldung auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums unter nachfolgendem Link veröffentlicht wurde: https://bit.ly/3gLdZIB

Keine Home-Office-Angebotspflicht mehr
Wie berichtet, tritt mit dem 30. Juni 2021 die sogenannte „Bundes-Notbremse“ außer Kraft, welche in § 28 b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz eine gesetzliche Home-Office-Angebotspflicht des Arbeitgebers enthält. Da auch die novellierte Arbeitsschutzverordnung eine solche Regelung nicht vorsieht, sind Betriebe ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten Home-Office anzubieten.

Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren
Die Wiederöffnung von Betrieben wird flankiert mit einer Pflicht zur Aktualisierung der bestehenden Corona-Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der fortgeltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Die nach der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz (§ 2ArbSchV) sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (zum Beispiel geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) nicht ausreichend ist und das Tragen von Atemschutzmasken erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen und von den Beschäftigten zu tragen (zu den Details der Masken siehe Begründung zu § 2 Abs. 2 ArbSchV sowie die Anlage zu den einsetzbaren Atemschutzmasken).

Kontaktreduktion und Flächenregelung im Betrieb
Nach § 3 ArbSchV haben die Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Die neuen Vorgaben räumen den Betrieben wieder deutlich mehr Flexibilität und Eigenverantwortung bei der Umsetzung der betrieblichen Schutzkonzepte ein. Starre Vorgaben wie etwa die Zehn-Quadratmeter-Regelung entfallen. Unberührt bleiben aber landesrechtliche und berufsgenossenschaftliche Regeln.

Testangebotspflicht bleibt bestehen
Arbeitgeber müssen weiterhin allen Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Corona-Test anbieten. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests sind bis zum 30. September 2021 aufzubewahren. Eine Ausnahme von der Testangebotspflicht enthält § 4 Abs. 2 der ArbSchV. Testangebote sind demnach nicht mehr erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. In der Begründung zu 4 Abs. 2 ArbSchV wird explizit darauf hingewiesen, dass die Testangebotspflicht aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise entfallen könnte bei Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19 -Erkrankung vorliegt. Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über Impf- oder Genesungsstatus geht mit der Verordnung allerdings nicht einher.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Kerner

Kanzlei AURIGA
Weißhausstr. 24  *  50939 Köln
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